Fahrerlaubnisklassen (Stand: 04.2021):
Klasse A1:
Krafträder mit:
einem Hubraum von bis zu 125 cm³
und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
auch mit Beiwagen
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW
ergänzend:
Schlüsselzahl 196 (Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird nicht die Fahrerlaubnis der Klasse A1 mit deren Rechten erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist somit nicht möglich!)
im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg nicht übersteigt
möglich seit dem 31.12.2019
nur für Besitzer der Klasse B, die folgende Kriterien erfüllen:
mindestens 5 Jahre Besitz der Führerscheinklasse B
Mindestalter 25 Jahre
erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in der Fahrschule (4 * 90 Minuten Theoretische Ausbildung und mindestens 5 * 90 Minuten praktische Ausbildung)
zwischen Fahrschulung und Eintragung darf max. 1 Jahr liegen
Die fahrpraktischen Unterrichtseinheiten werden in den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ausgebildet. Diese beinhalten somit auch die Ausbildung auf Kraftfahrstraßen, Autobahnen und bei Dunkelheit.
Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden, jedoch muss der Teilnehmer für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis stellen.
Klasse A2:
Krafträder mit:
Leistung max. 35 kW und die nicht von einem Kraftrad mit über 70 kW abgeleitet sind
Verhältnis Leistung / Gewicht max. 0,2 kW/kg
auch mit Beiwagen
Mindestalter: 18 Jahre
eingeschlossene Klassen: AM, A1
Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 erfolgt nur eine praktische Prüfung (keine Theorie-Prüfung erforderlich).
Klasse A:
Krafträder mit:
Hubraum über 50 cm³ oder
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h
auch mit Beiwagen
Ebenfalls zur Klasse A gehören dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW
oder
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit:
Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h
Leistung über 15 kW
Für alle Krafträder der Klasse A gilt:
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre bei Direkterwerb der Klasse A
Vorbesitz: –
eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2
Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 erfolgt nur eine praktische Prüfung (keine Theorie-Prüfung erforderlich)
Bei der Erweiterung von A1 auf A2 und von A2 auf A darf die praktische Prüfung bereits einen Monat vor Ablauf des zweijährigen Vorbesitzes der jeweils niedrigeren Klasse abgelegt werden.
Für die Klassen A und B folgende Sonderfahrten vorgeschrieben:
5 Fahrstunden a 45 Minuten auf Bundes- /Landstraßen
4 Fahrstunden a 45 Minuten auf Autobahnen
3 Fahrstunden a 45 Minuten bei Dämmerung / Dunkelheit
Besitzt der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse noch nicht seit mindestens zwei Jahren oder will er von der Klasse A1 (alt: 1b) direkt auf A aufsteigen, ist die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten reduziert auf 6 Doppelstunden.
Klasse B:
Kraftwagen bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (z.G.) und max. 9 Plätzen (einschließlich Fahrer)
Mit der Klasse B dürfen folgende Anhänger gezogen werden:
Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse (z.G.)
Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse (z.G.), wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg
Mindestalter: 18 (im Rahmen des Begleiteten Fahrens = BF17 kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden)
Vorbesitz: –
eingeschlossene Klassen: AM, L
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.